Versorgungsausgleich

Keine Scheidung ohne Versorgungsausgleich?

Alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung werden bei der Scheidung grundsätzlich zur Hälfte aufgeteilt. Dies gilt für Renten und Pensionen, Betriebsrenten, aber auch für Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge oder aus privaten Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen.

 

Bei Ehen, die bis zur Einreichung des Scheidungsantrags höchstens drei Jahre gedauert haben, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, falls keiner der Beteiligten auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht und einen entsprechenden Antrag stellt. Die Ehezeit beim Versorgungsausgleich entspricht allerdings nicht der eigentlichen Ehezeit. Sie beginnt vielmehr mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wird, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

 

Sobald die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat, ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durch das Gericht durchzuführen. In diesem Fall erhalten Sie und Ihr Ehepartner jeweils einen Fragebogen zu Ihren Anwartschaften, Versorgungsträgern und Versicherungsnummern.

 

Mit Hilfe der Fragebögen holt das Gericht die erforderlichen Auskünfte bei den vorhandenen Versorgungsträgern (beispielsweise der gesetzlichen Rentenversicherung) ein, welche die Höhe der erworbenen Anwartschaften und zugleich die Ausgleichswerte mitteilen. Auf dieser Grundlage wird das Gericht nach erfolgter Überprüfung die Entscheidung zum Versorgungsausgleich treffen, welche zusammen mit dem Scheidungsausspruch ergeht.

 

Sind einzelne Versorgungsanwartschaften als gering anzusehen und fallen daher unter die sogenannte Bagatellgrenze, kann ein Ausgleich solcher Versorgungsanwartschaften entfallen.

 

Sie können aber auch eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich schließen und ihn in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, ihn ausschließen oder Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Das Familiengericht ist dann an die Vereinbarung gebunden, sofern keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen.

 

Ich vertrete Ihre Interessen bei der gerechten Aufteilung der Vorsorgeansprüche und zeige Ihnen den Gestaltungsspielraum für individuelle Vereinbarungen auf.