Wenn Erwachsene sich streiten, können die Interessen der Kinder bzw. Jugendlichen leider aus dem Blick verloren gehen. Gerade bei Sorge- und Umgangsrechtsfragen stellen die Erwachsenen - wenn auch oftmals unbewusst - ihre Interessen häufig über die Bedürfnisse der Kinder.
Kinder und Jugendliche sind in unserer Gesellschaft die körperlich und seelisch verletzlichsten Menschen. In einem Verfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind deshalb einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Der Verfahrensbeistand (auch "Anwalt des Kindes" genannt) hat in solchen Verfahren sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes und seine Bedürfnisse in das Gerichtsverfahren eingebracht werden. Er erklärt dem Kind dabei auch, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts und geht behutsam auf das Kind in seiner speziellen Situation ein.
Um die Interessen und Bedürfnisse des Kindes klären zu können, führt der Verfahrensbeistand dabei in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind, den Kindeseltern und ggf. mit weiteren Bezugspersonen und ist bei der Anhörung des Kindes und während des Gerichtsverfahrens anwesend. Zudem erstellt der Verfahrensbeistand grundsätzlich einen schriftlichen Bericht für das Familiengericht.
Übrigens: Verfahrensbeistände sind auch in Verfahren zu bestellen, in denen das Gericht über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet.
Im Amtsgerichtsbezirk Bad Kreuznach stehe ich dem Familiengericht als Verfahrensbeistand zur Verfügung und trete auf diese Weise vielleicht auch mit Ihnen in Kontakt?
Bin ich nicht als Verfahrensbeistand für Ihr Kind bestellt, Sie haben aber Fragen zu diesem Thema, stehe ich Ihnen natürlich gerne im Rahmen einer Beratung zur Verfügung.
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