Adoption

Die Geburt eines Kindes ist für die Eltern in der Regel ein freudiger Anlass. Manchmal sehen sich die leiblichen Eltern jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen außer Stande, die Elternrolle zu übernehmen und entscheiden sich schweren Herzens, ihr Kind zur Adoption freizugeben.

 

Gleichzeitig leiden viele Paare unter einem unerfüllten Kinderwunsch – meist aus medizinischen Gründen. Andere Paare wünschen sich ganz gezielt, ein fremdes Kind in ihre Familie aufzunehmen, um diesem so eine bessere Zukunft zu ermöglichen.

 

Im Rahmen des Adoptierens ist dies möglich, so dass Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können, dennoch die Chance auf eine liebevolle Familie und einen positiven Start ins Leben haben.

 

In der Bundesrepublik Deutschland finden Adoptiveltern und zur Adoption freigegebene Kinder in der Regel über das Jugendamt zusammen, welches auch Adoptionsvermittlungsstelle ist. Zudem besteht die Möglichkeit, über die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger eine Adoption zu veranlassen.

 

Lebt die leibliche Mutter des zu adoptierenden Kindes noch, so besteht eine Bedenkzeit von acht Wochen nach dessen Geburt. Diese bedeutet, dass sie sich innerhalb dieses Zeitraums dazu entschließen kann, ihr Kind doch selbst aufziehen zu wollen – selbst, wenn es bereits in der möglichen Adoptivfamilie lebt. Wenn die leibliche Mutter also von ihrem Recht Gebrauch macht, kann sie das Kind wieder zu sich holen; nach Ablauf dieser Frist ist dies nicht mehr möglich.

 

Grundsätzlich müssen beide leiblichen Elternteile der Adoption zustimmen. Diese Einwilligung kann erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen nur die Einwilligung der Mutter notwendig ist; beispielsweise dann, wenn der leibliche Vater oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist. Weigert sich der andere Elternteil einzuwilligen, kann seine Einwilligung unter gewissen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden. Außerdem kann der leibliche Vater unter bestimmten Umständen schon vor der Geburt des Kindes einwilligen.

 

Achtung: Das zu adoptierende Kind muss ebenfalls einwilligen. Bei Kindern unter 14 Jahren wird die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter erteilt. Ist das Kind 14 Jahre und älter, muss es selbst einwilligen und der gesetzliche Vertreter der Einwilligung zustimmen.

 

Welche Voraussetzungen hat eine Adoption?

Im Zuge einer Adoption gilt es natürlich einige Punkte zu beachten, so dass hierbei der bürokratische Aufwand nicht unterschätzt werden darf. Eltern, die ein Kind adoptieren möchten, müssen sich zunächst an die zuständige Stelle wenden und dieser gegenüber klar machen, dass sie gewillt und in der Lage sind, ein Kind zu adoptieren.

 

Die Adoption (rechtlich formuliert „Annahme als Kind“) ist dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und davon auszugehen ist, dass zwischen dem Kind und dem/den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind demgegenüber in der Regel nur gemeinschaftlich annehmen. Ausnahme ist allerdings die sog. Stiefkindadoption. Hier kann ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten adoptieren.

 

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften kann nur ein Teil als Einzelperson adoptieren, da eine gemeinsame Annahme als Kind nicht möglich ist. Der andere Lebenspartner kann das Kind danach aber im Wege der Sukzessivadoption ebenfalls annehmen. Auch kann ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner das Kind des anderen Partners im Wege der Stiefkindadoption annehmen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann demgegenüber nur ein Partner allein ein Kind adoptieren.

 

Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei Ehepaaradoption muss der zweite Elternteil mindestens 21 Jahre alt sein. Eine Altersbeschränkung nach oben gibt es nicht, jedoch haben es Paare, die die 40 bereits überschritten haben, deutlich schwerer, ein Kind adoptieren zu können. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Altersunterschied zwischen Adoptivkind und Eltern nicht mehr als 40 Jahre betragen sollte, wie es bei gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnissen auch der Fall ist.

 

Zudem muss das anzunehmende Kind schon eine angemessene Zeit bei dem/den Adoptierenden in Pflege gelebt haben (sog. Probezeit).

 

Die Adoptionswilligen sollten außerdem in sicheren Vermögensverhältnissen leben. Das heißt nicht, dass sie vermögend sein müssen, jedoch sollten sie finanziell in der Lage sein, dem Kind einen ganz normalen Lebensstandard zu bieten.

 

Auch der Gesundheitszustand der Adoptionswilligen ist beim Adoptionsbewerbungsverfahren von Bedeutung: Die Bewerber dürfen nicht an chronischen oder schweren Krankheiten leiden.

Welche Dokumente müssen der Vermittlungsstelle vorgelegt werden:

  • Einkommenssteuerbescheide
  • Geburtsurkunden
  • Gesundheitszeugnisse
  • Heiratsurkunde
  • Lebensläufe
  • Polizeiliche Führungszeugnisse
  • Vermögensnachweise

 

Zudem muss entweder ein Adoptionsantragsformular ausgefüllt oder eine handgeschriebene Bewerbung eingereicht werden, in welchem Sie Ihren Kinderwunsch ausführlich begründen.

 

Sie möchten sich zu diesem Thema beraten lassen? Über weitere Voraussetzungen sowie die rechtlichen Wirkungen der Adoption kläre ich Sie gerne auf.

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