Scheidung, Aufhebung der Partnerschaft

Ob Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen sind die gleichen:
Die Beteiligten müssen ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, bevor der Scheidungs- bzw. Aufhebungsantrag eingereicht werden kann. Ausnahmen davon gibt es in Härtefällen, z.B. bei außerehelichen Schwangerschaften oder Gewalt in der Ehe.

 

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Antrag auf Scheidung bei Gericht gestellt werden. Einen Scheidungsantrag können Sie allerdings nicht selbst stellen, hierfür müssen Sie anwaltlich vertreten sein. Der Grund hierfür ist, dass die Konsequenzen einer Ehescheidung sehr weitreichend sind und von einem Laien in ihrer Tragweite nicht überblickt werden. Der Anwaltszwang hat somit eine Schutzfunktion für den vertretenen Ehepartner.

 

Mit der Ehescheidung wird grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich als sogenannte Folgesache durchgeführt. Hier werden die während der Ehe von den Ehegatten jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften (z.B. bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgungen, betrieblichen und privaten Altersversorgungen) aufgeteilt.

 

Handelt es sich um eine einvernehmliche Ehescheidung, müssen keine weiteren Punkte mehr vor Gericht geklärt werden.

 

Anders ist es im Streitfall. Fordert ein Ehegatte von dem anderen z.B. einen Zugewinnausgleich oder einen nachehelichen Unterhalt, kommen weitere Folgesachen auf einen zu und das Familiengericht hat hierüber im Rahmen des Scheidungsverfahrens (im sogenannten Scheidungsverbund) zu entscheiden. Erst wenn auch alle Folgesachen entscheidungsreif sind, kann die Ehescheidung ausgesprochen werden.

 

Bei einer streitigen Scheidung ist es dabei selbstverständlich, dass beide Ehegatten jeweils von einem eigenen Anwalt vertreten werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und der andere dem Scheidungsantrag zustimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ehegatten sich problemlos einen Anwalt „teilen“ können, da der Anwalt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Interessen eines Beteiligten vertreten kann. Über weitere Einzelheiten kläre ich Sie zu Ihrer Sicherheit gerne auf.

 

Dauer und Kosten eines Scheidungsverfahrens

Eine Scheidung mit Versorgungsausgleich abzuwickeln dauert im Bundesdurchschnitt elf Monate. Je nachdem, wie viele Versorgungsanwartschaften erworben wurden, kann das Verfahren auch schneller abgeschlossen werden oder länger dauern.

 

Die Kosten des Scheidungsverfahrens berechnen sich auf Grundlage des vom Gericht festgesetzten Verfahrenswertes. Dieser wiederum bestimmt sich nach der Höhe des Einkommens beider Ehegatten und dem Umfang des Verfahrens. Werden weitere Folgesachen einbezogen, erhöht sich auch der Verfahrenswert. In der Regel müssen Sie für die Kosten selbst aufkommen oder können sie gegebenenfalls bei bestehendem Unterhaltsanspruch von Ihrem Ehepartner als Verfahrenskostenvorschuss fordern. In Fällen mit sehr geringem Einkommen kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.

 

Ich berate Sie gern und kläre Sie bereits im Voraus verständlich über die auf Sie zukommenden Kosten auf. Im Falle der Mandatserteilung regele ich die Dinge umfassend für Sie, damit Sie mit dieser Lebensphase abschließen können, neuen Freiraum haben und sich auf Ihre Zukunft konzentrieren können.