Eheliches Güterrecht

Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Das Bürgerliche Gesetzbuch benennt drei verschiedene Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

 

Wenn Eheleute keine Regelung in einem Ehevertrag getroffen haben, leben sie nach den gesetzlichen Regelungen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes ist jedoch jederzeit möglich, insofern dieser durch einen Ehevertrag notariell beurkundet wird.

 

Grundsätzlich lassen sich die gesetzlichen Regelungen durch einen Ehevertrag modifizieren. Allerdings dürfen die Regelungen nicht im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften des entsprechenden Güterstandes stehen.

So besteht z.B. die Möglichkeit, beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung auszuschließen, ihn aber für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod aufrechtzuerhalten.

 

Diese häufige und verbreitete Gestaltung verbindet die Vorteile der Gütertrennung mit den erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft. Auch kann der Zugewinnausgleich sowohl bei Scheidung, als auch bei Tod völlig ausgeschlossen werden.

 

Auf der anderen Seite lassen sich auch großzügigere Vereinbarungen als die gesetzlich vorgeschriebenen festlegen.

 

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