Ehewohnung und Hausrat

Steht die Trennung der Partner fest, stellt sich meist die Frage, wer die bisherige gemeinsame Wohnung übernehmen darf und wer ausziehen muss. Hierbei entstehen häufig Konflikte, die ohne gerichtliche Entscheidung nicht lösbar sind.

 

Auch führt die Aufteilung des Hausrates oft zu Auseinandersetzungen. Jugendstilschrank, Waschmaschine, ja sogar Haustier nicht alles kann geteilt werden. Grundsätzlich gilt: Jeder bekommt das, was ihm oder ihr persönlich gehört. Ein Ehegatte muss dem anderen unter Umständen aber diejenigen Haushaltsgegenstände zum Gebrauch überlassen, die zur Führung des Haushalts notwendig sind, sofern die Überlassung der Billigkeit entspricht. Dies ist oftmals der Fall, wenn noch Kinder in dem Haushalt leben. Hier ist zuerst auf das Wohl der Kinder zu achten. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt, sprich mit einer wertmäßig gerechten Verteilung.

 

Können sich die Ehepartner nach der Trennung nicht über die Verteilung des Hausrates einigen, wird eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen sein. Das Gericht kann hier auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. Überlässt ein Ehegatte dem anderen aus Anlass der Scheidung Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die Führung des Haushaltes benötigt werden, kann er gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn er seinen Eigentumsanteil überträgt.

 

Die Verteilung des Hausrats kann häufig nervenaufreibend für die beteiligten Ehepartner sein. Hier sind Vereinbarungen zur Verteilung oder über einen finanziellen Ausgleich sehr sinnvoll. Lassen Sie sich beraten, um den bestmöglichen Weg zu finden.