Unterhalt

Unterhalt für Ehefrauen und Ehemänner

Sobald Ehepartner sich trennen, steht dem weniger oder gar nicht verdienenden Ehepartner regelmäßig ein Unterhaltsanspruch gegen den besser Verdienenden zu. Damit sollen beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens. Der zuvor besser verdienende Ehepartner muss nach der Trennung also an den weniger Verdienenden im Voraus einen monatlichen Geldbetrag zahlen. Das gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsverpflichtete mit dem Unterhaltsbegehren konfrontiert wurde. In der Regel geschieht dies durch die Aufforderung, Auskunft zu erteilen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Belege hierzu vorzulegen.

 

Einen Anspruch auf Unterhalt für den Ehegatten kann es dann in zwei Varianten geben. Zunächst als Trennungsunterhalt ab der Trennung und während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Später als nachehelichen Unterhaltsanspruch, mit ganz unterschiedlicher Begründung.

 

Wie lange die Ehe bestanden hat, spielt für den Anspruch auf Trennungsunterhalt dabei grundsätzlich keine Rolle. Dieser Anspruch endet allerdings mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses. Danach kann vom weniger Verdienenden eventuell Unterhalt nach Scheidung (Geschiedenenunterhalt, nachehelicher Unterhalt) verlangt werden, bei dem die Dauer der Ehe durchaus eine Rolle spielt.

 

Die Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Einkommensverhältnisse beider Eheleute, ihre Verpflichtungen Dritten gegenüber (sofern unterhaltsrechtlich relevant), Wechsel in den Lebensumständen, all dies fließt in die Berechnung mit ein. Errechnet wird dabei zunächst der Unterhaltsbedarf des Berechtigten. Im Weiteren wird überprüft, in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf durch eigene Einkünfte decken kann und in welcher Höhe er tatsächlich noch bedürftig ist. Dann gilt es zu klären, ob der Unterhaltsverpflichtete in der Höhe der Bedürftigkeit leistungsfähig ist und den Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts vollständig oder anteilig zahlen kann. Schließlich ist zu beleuchten, ob Gründe vorliegen, die einen Wegfall oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen.

 

In der Praxis stellt sich bei Unterhaltsansprüchen oft die Frage, inwieweit ein nicht mehr oder nur teilweise erwerbstätiger Ehepartner nach der Trennung (ggf. wieder) in Vollzeit arbeiten gehen und so seinen Unterhalt selbst verdienen muss. Grundsätzlich ist nach Ablauf des Trennungsjahres eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Maßgeblich können aber auch weitere Umstände des Einzelfalls sein (wie z.B. ob minderjährige Kinder betreut werden müssen und wie alt diese sind oder welches Alter und welche Gesundheitsprobleme der Ehegatte hat).

 

Auch nach der Scheidung können gesundheitliche Probleme, Arbeitslosigkeit und Alter eine Fortdauer des Anspruches auf Unterhalt begründen. In der Praxis kommt zudem sehr häufig ein sogenannter Aufstockungsunterhalt in Frage. Sowohl zur Begründung wie zur Höhe des Anspruches muss kompetent vorgetragen werden. Insbesondere in Patchwork-Familien können sich durch die Geburt der "neuen" Kinder außerdem die Rangfolgen und Ansprüche auf Unterhalt abrupt ändern.

 

Vorsicht: Wer sich widerspruchslos mit einer falschen Unterhaltshöhe einverstanden erklärt, kann dies nur selten rückwirkend ändern. Hierzu lohnt sich eine Beratung. Denn wenn falsch berechnet wurde, kann später meist nicht nachgefordert werden. Vor diesem Hintergrund sollten Sie Ihre Unterhaltsberechtigung oder –verpflichtung in jedem Fall eingehend überprüfen lassen.

Unterhalt für Kinder bzw. Mütter und Väter

Wer muss für die gemeinsamen Kinder Unterhalt zahlen, wenn die Eltern sich trennen?

Wenn die Eltern nicht zusammen leben, so wird der Unterhalt juristisch aufgeteilt in den sogenannten Barunterhalt und den Natural- bzw. Betreuungsunterhalt. Betreuungsunterhalt leistet derjenige, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Lebt das Kind z.B. bei der Mutter, muss der Vater für das Kind zunächst bis zur Volljährigkeit Barunterhalt leisten. Die Höhe richtet sich in diesem Fall nach dem Einkommen des Vaters. Maßstab ist in aller Regel die Düsseldorfer Tabelle. 

 

Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern besteht nur dann nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Unterhaltsschuldner zur Zahlung nicht in der Lage ist, weil er nicht leistungsfähig ist (oder das Kind über ausreichend eigene Einkünfte verfügt). Achtung: Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsobliegenheit. Ist der Unterhaltsverpflichtete arbeitslos, muss er nachweisen, dass er trotz aller Bemühungen keine Arbeit, zum Teil auch unter seiner Qualifizierung liegende, erlangen kann. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, muss er damit rechnen trotzdem Unterhalt zu zahlen, auch wenn er dadurch weniger als seinen gesetzlichen Selbstbehalt hat.

 

Mit der Volljährigkeit des Kindes entfällt der Betreuungsbedarf, dann sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Sie schulden den Unterhalt im Verhältnis ihrer Einkünfte. Auch von dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt ist Barunterhalt zu entrichten. In diesem Fall kann jedoch eine Wohn- und Versorgungsleistung angerechnet werden.

 

Mütter und Väter, die ihre Kinder betreuen und mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben unabhängig von dem Unterhaltsanspruch des Kindes einen Anspruch auf eigenen Unterhalt, wenn sie durch die Betreuung des Kindes nicht (voll) berufstätig sein können.

 

Der Unterhaltsanspruch entsteht dabei aus Anlass der Geburt und besteht während der ersten drei Lebensjahre des Kindes fort. Bei bestimmten Voraussetzungen kann auch über diesen Zeitraum hinaus noch Betreuungsunterhalt gefordert werden. Je älter das Kind wird und je besser die Betreuungsmöglichkeiten außer Haus sind, desto mehr wird von dem betreuenden Elternteil allerdings erwartet, dass er durch eigene Berufstätigkeit zum eigenen Unterhalt beiträgt.

 

 

Elternunterhalt

Auch im Verhältnis zu den Eltern kann sich die Frage nach Unterhaltsverpflichtungen stellen. Oft ist das der Fall, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und auch in finanzieller Hinsicht nicht mehr für sich sorgen kann, meist in Kombination mit dem Lebensabend in einem Alters- oder Pflegeheim. Dann ist zu klären, ob und in welcher Höhe die Kinder für die entstehenden Kosten herangezogen werden können.

 

Der Bedarf besteht in solchen Fällen grundsätzlich in der Höhe der anfallenden Heimkosten, der zum Teil vielleicht noch durch eigenes Einkommen und/oder eigenes Vermögen der Eltern gedeckt werden kann. Auch die Pflegeversicherung leistet hier je nach Pflegestufe einen unterschiedlich ausfallenden Beitrag.

 

Meist können jedoch nicht alle anfallenden Kosten abgedeckt werden, so dass in Bezug auf die verbleibenden Kosten von einer Bedürftigkeit der Eltern auszugehen ist. An dieser Stelle kommt häufig das Sozialamt „ins Boot“, welches Leistungen für die verbleibende finanzielle Lücke erbringt und den Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern auf sich überleitet, um diese in Regress zu nehmen. Auch hier gilt es, die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten, sprich der Kinder, einzubeziehen. Zu klären sind dabei der verbleibende Selbstbehalt, die Höhe des Schonvermögens, bestehende Verbindlichkeiten, die anteilige Verpflichtung bei mehreren Kindern und vieles mehr.

 

Sie sehen, die Materie ist komplex. Die vorstehenden Ausführungen können nur kleine Einblicke in ein weitreichendes familienrechtliches Gebiet geben, in dem viele Einzelheiten zu prüfen und zu berücksichtigen sind. Eine fundierte Beratung ist in diesen Konstellationen unerlässlich und verhilft Ihnen zu voller Transparenz Ihrer Ansprüche.