Mit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz haben Opfer von Gewalt die Möglichkeit, gegen den Täter ein befristetes Kontakt- und Näherungsverbot zu erwirken. Ein Antrag nach Gewaltschutzgesetz wird dabei von dem hierfür zuständigen Familiengericht bearbeitet, auch wenn Opfer und Täter nicht miteinander verwandt oder verheiratet sind. Eine persönliche Nähebeziehung ist ebenfalls nicht erforderlich.
Unter Gewalt ist dabei nicht nur körperliche Gewalt wie eine Körperverletzung oder häusliche Gewalt zu verstehen, sondern auch angedrohte Gewalt und psychische Gewalt wie Telefonterror, Nachstellung oder Stalking zählen dazu.
Die rechtliche Bandbreite reicht von Betretungsverboten der Wohnung des Opfers bis hin zur Möglichkeit, dass der Täter sich dem Opfer in einem bestimmten Umkreis um die Wohnung nicht nähern darf (oft als sog. Bannmeile bezeichnet).
Darüber hinaus kann das Gericht ein Aufenthaltsverbot aussprechen, sodass sich der Täter an Orten, die das Opfer regelmäßig aufsucht, nicht aufhalten darf. Dies kann die Arbeitsstelle aber auch der Kindergarten des Kindes des Opfers oder aber auch das Sportstudio sein.
Der Täter muss sich sofort an die vom Gericht getroffenen Anordnungen halten. Verstößt der Täter gegen den Gewaltschutzbeschluss, so kann gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werden. Auch kann das Familiengericht ihm auf Antrag ein Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft auferlegen. Zudem ist die Verlängerung der Befristung möglich.
Um ein Verfahren einzuleiten, müssen Sie einen Rechtsanwalt oder das Familiengericht aufsuchen und dort den Sachverhalt, also die Gewalttätigkeit schildern. Eine Anzeige bei der Polizei kann und sollte in der Regel ebenfalls erfolgen, genügt für einen Antrag nach Gewaltschutzgesetz aber nicht. Sind Sie dringend auf Schutz angewiesen, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.
Dann müssen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben eidesstattlich versichern. Zur näheren Glaubhaftmachung empfiehlt es sich, zusätzlich zu Ihren Angaben ärztliche Atteste über Verletzungen ebenso wie Abschriften von gegenüber der Polizei abgegebenen Anzeigen mit einzureichen oder aber auch die Dokumentation vorangegangener polizeilicher Maßnahmen und Einsätze. Bei Telefonterror ist es hilfreich, die Anrufliste auszudrucken und ebenfalls vorzulegen.
Sobald Sie einen Antrag auf Gewaltschutz gestellt haben, wird das Gericht zeitnah hierüber entscheiden. Haben Sie einen Antrag im Eilverfahren gestellt oftmals sogar ohne zusätzliche Anhörung. Die Entscheidungen werden zum Teil noch am Tage der Antragstellung erlassen.
Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist befristet – in der Regel auf sechs Monate. Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann jedoch eine Verlängerung beantragt werden.
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